Beratung nach Mutterschutzgesetz

2018 trat die Neufassung des Mutterschutzgesetztes in Kraft (MuSchG). Einige wesentliche Änderungen haben sich bezüglich der Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft ergeben. Nach Erhalt der Information über eine schwangere Mitarbeiterin hat der Arbeitgeber einen Termin beim Betriebsarzt zu ermöglichen und eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung für die Schwangere zu erstellen. Sollte sich zeigen, dass die Tätigkeit mit „unverantwortbaren Gefährdungen“ verbunden ist, ist der Arbeitsplatz entsprechend umzuorganisieren. Das Aussprechen eines Beschäftigungsverbotes ist nur denkbar, wenn eine Umorganisation des Arbeitsplatzes nicht möglich ist.

Vergessen Sie herbei auch nicht die Meldung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt!
Start – Ihre Mitteilung über die Beschäftigung bzw. Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau nach dem Mutterschutzgesetz (bayern.de)