Beratung nach Mutterschutzgesetz
2018 trat die Neufassung des Mutterschutzgesetztes in Kraft (MuSchG). Einige wesentliche Änderungen haben sich bezüglich der Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft ergeben. Nach Erhalt der Information über eine schwangere Mitarbeiterin hat der Arbeitgeber einen Termin beim Betriebsarzt zu ermöglichen und eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung für die Schwangere zu erstellen. Sollte sich zeigen, dass die Tätigkeit mit „unverantwortbaren Gefährdungen“ verbunden ist, ist der Arbeitsplatz entsprechend umzuorganisieren. Das Aussprechen eines Beschäftigungsverbotes ist nur denkbar, wenn eine Umorganisation des Arbeitsplatzes nicht möglich ist.
Vergessen Sie herbei auch nicht die Meldung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt!
Gerne unterstützen wir Sie im Falle einer Schwangerschaft im Betrieb und stehen sowohl Ihnen als auch Ihren Mitarbeiterinnen beratend zur Verfügung.